Liebe Teilnehmer:innen,

wir bieten Ihnen/ Euch die Teilnahme am Kongress unseres Jugendverbandes an.

§ 1 Anmeldung
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Vertrages aufgrund der Ihnen in unserem Prospekt genannten, bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise, unter Einbeziehung der Kongressbedingungen, verbindlich an. Die Anmeldung sollte mit unseren Anmeldeformularen erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Kongressbestätigung des Freizeitveranstalters und Ihrer Anzahlung zustande.

§ 2 Zahlung des Teilnahmebeitrags
Bei Vertragsabschluß ist die Zahlung des Teilnahmebeitrags innerhalb von 14 Tagen fällig.

§ 3 Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen im Prospekt, sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Bestätigung. Nebenvereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
1. Vermittelt der Veranstalter im Rahmen des Kongresses Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Ausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistung ausdrücklich hingewiesen wird.

§ 4 Höhere Gewalt
Wird der Kongress infolge, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch die Teilnehmenden den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt ( 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese durchzuführen. Im übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

§ 5 Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
Wir sind berechtigt, den Inhalt des Vertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Veranstalter kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung infolge nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder vergleichbarer Fälle gefährdet oder beeinträchtigt wird. Ein Anspruch über die Rückzahlung des Reisepreises hinaus besteht nicht.

§ 6 Rücktritt
Sie können jederzeit vor Kongressbeginn von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Treten Sie vom Vertrag zurück oder erscheinen nicht zum Kongress, so können wir als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
Im Falle des Rücktritts können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Kongresspreich berechnet:
bis 30. Tag vor Kongress 10%
bis 15. Tag vor Kongress 50%
bei noch späterem Rücktritt 90%

§ 7 Vertragsobliegenheiten und Hinweise
Wird der Kongress nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Kongresspreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, uns einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen.
Tritt ein Mangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen, oder bei einem erheblichen Mangel die Veranstaltung kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
Eine Mängelanzeige nimmt die Kongressleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an die in der Anmeldebestätigung genannte Anschrift.
Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Kongressende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglichen Reiseende.

§ 9 Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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